Für die Besetzung des Gerichts und damit für den für die richterliche Unabhängigkeit bedeutenden Aspekt der Fallzuteilung sei eine gesetzliche Grundlage wesentlich (pag. 9). Die Besetzung des Spruchkörpers der Beschwerdekammer in Strafsachen beruhe nicht auf einem gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan, sondern liege im Ermessen der Präsidentin der Beschwerdekammer (pag. 11). Mit Eingabe vom 4. Februar 2018 ergänzte der Gesuchsteller seine Beschwerde (pag. 35 ff.).