5. Die Entschädigung der amtlichen Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird wie folgt bestimmt: Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘421.30 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten