Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 1‘421.30 zugesprochen. Der Beschwerdeführer untersteht der gesetzlichen Rückzahlungspflicht (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 15 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter beigeordnet.