19.2 Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Massnahmenvollzug, seine Bedürftigkeit ist gestützt auf die Akten ausgewiesen. 19.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein völlig aussichtslos bezeichnet werden. Es handelt sich bei den im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Anträgen um komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts, die eine anwaltliche Verbeiständung rechtfertigen. 19.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt