Auch diese Voraussetzung der Verhältnismässigkeit ist vor dem eben erläuterten Hintergrund – insbesondere wenn in Relation zu den Anlasstaten gesetzt – klar zu bejahen. Zusammengefasst erachtet die Kammer die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme somit als verhältnismässig. 19. Als Fazit hält die Kammer fest, dass die BVD dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2018 zu Recht sowohl die Aufhebung der therapeutischen stationären Massnahme als auch die bedingte Entlassung daraus verweigerten bzw. die Vorinstanz diese Verfügung schützte. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.