Das ausgeprägte Mass dieser Gefährdung durch notabene schwere Delikte überwiegt bei weitem den zuvor festgestellten, noch als leicht zu qualifizierenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer auch die Zumutbarkeit der Weiterführung der Massnahme – ebenfalls ohne dies zu begründen (vgl. pag. 11). Auch diese Voraussetzung der Verhältnismässigkeit ist vor dem eben erläuterten Hintergrund – insbesondere wenn in Relation zu den Anlasstaten gesetzt – klar zu bejahen.