der BVD-Akten) abzustellen. Dieses kommt betreffend Rückfallrisiko mit nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ausserhalb eines Massnahmensettings als Hochrisikotäter für Eigentums-, Drogen- und Gewaltdelikte eingeordnet werden muss (vgl. pag. 638 der BVD-Akten). Das ausgeprägte Mass dieser Gefährdung durch notabene schwere Delikte überwiegt bei weitem den zuvor festgestellten, noch als leicht zu qualifizierenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten.