13 aus den folgenden Gründen nicht gehört werden: Dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung der Massnahme anfangs Mai 2018 nach wie vor vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung auszugehen war, wurde unter IV.17.4. hiervor erörtert, es wird darauf verwiesen. Auch in Bezug auf die Legalprognose bzw. zur Beantwortung der Frage, welche Gefahr zum massgeblichen Zeitpunkt nach wie vor vom Beschwerdeführer ausging, ist auf das Gutachten vom 30. Dezember 2016 (pag. 613 ff. der BVD-Akten) abzustellen.