zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1 ff. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Weiterführung der Massnahme zu Recht festgehalten, dass die erstmalige gesetzliche Höchstdauer der Massnahme von fünf Jahren vorliegend noch nicht erreicht ist, bzw. erst am 27. April 2022 erreicht sein wird, der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers mithin bereits aufgrund dessen nicht besonders schwer wiegt (vgl. Erwägung II.6.d. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 37).