Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme erweise sich als unverhältnismässig. Sie sei weder im Hinblick auf die Behandlung der angeblichen psychischen Störung noch im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen notwendig. Die Tatsache, dass der bisherige Vollzug nicht am Ziel einer möglichst raschen Entlassung ausgerichtet gewesen sei, vermöge eine Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu rechtfertigen. Sie sei weder notwendig noch zumutbar (pag.