12 Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung im Mai 2018 weder angezeigt, noch sinnvoll gewesen wäre (vgl. dazu auch pag. 37). 18.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme erweise sich als unverhältnismässig.