der Vorinstanz auf pag. 35 f.) und zweitens es im System des stufenweisen Massnahmenvollzug gerade darum geht, die gemachten therapeutischen Fortschritte ins alltägliche Handeln zu übertragen und dies im Rahmen schrittweiser Lockerungen zu erproben. Dem Beschwerdeführer wurden denn auch bereits entsprechend seinen Fortschritten und seines Vollzugsverhaltens sowie seinem Verlangen nach mehr Selbständigkeit und Eigenständigkeit entsprechend diverse Progressionsstufen gewährt (vgl. dazu die Erwägung II.6.c. der Vorinstanz auf pag.