vgl. dazu auch pag. 35). Der Argumentation des Beschwerdeführers, er könne sich nur im Rahmen einer bedingten Entlassung bewähren und nur beweisen, dass er das bisher Erlernte im Alltag anwenden und danach handeln könne (vgl. dazu die Beschwerde vom 11. Juni 2018 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, pag. 12 der POM- Akten), ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass erstens das für eine bedingte Entlassung erforderliche zu Erlernende mangels therapeutischer Deliktsarbeit anfangs Mai 2018 noch nicht im notwendigen Ausmass vorhanden war (vgl. dazu die Erwägung II.6.b. der Vorinstanz auf pag.