, b., c. und d. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 25 ff.). Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen (vgl. pag. 25 ff. und pag. 33 ff.). Zwar hatte sich der Beschwerdeführer zum Beurteilungszeitpunkt trotz vorhandener Skepsis und anfänglichem Unmut über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB gut in die JVA St. Johannsen integriert und sich auf die therapeutische Zusammenarbeit eingelassen.