18.3 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30. Dezember 2016, der Ergänzung des Gutachtens vom 16. Januar 2017, des Massnahmenverlaufsberichts der JVA St. Johannsen vom 9. März 2018 sowie der übrigen Vollzugsakten umfassend und überzeugend dargelegt, dass der Zustand des Beschwerdeführers zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht derart bzw. noch nicht genügend stabilisiert war, dass ihm Gelegenheit zur Bewährung in Freiheit gegeben werden konnte (vgl. die Erwägungen II.4.a., b., c., d., e., f. und 6.a., b., c. und d. des vorinstanzlichen Entscheids, pag.