11 kierenden Massnahmen in Form einer fortgesetzten ambulanten Psychotherapie, einer Bewährungshilfe sowie etwaiger Weisungen eine hinreichende legalprognostische Stabilisierung bewirken können, wodurch sich eine bedingte Entlassung aus dem stationären strafgesetzlichen Massnahmenvollzug legalprognostisch rechtfertigen lässt. 18.3