18. 18.1 Weiter hat die Kammer in materieller Hinsicht ex post zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB im Rahmen der jährlichen Prüfung im Mai 2018 durch die BVD zu gewähren gewesen wäre. 18.2 Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Dabei ist zu prüfen, ob durch die in Art. 62 Abs. 3 StGB während einer allfälligen Probezeit vorgesehenen flan-