31 unten). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass beim Beschwerdeführer zum massgeblichen Beurteilungszeitpunkt – d.h. im Frühjahr 2018 – nach wie vor eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 59 StGB vorlag. Die Vorinstanz hat ausserdem zu Recht festgehalten, dass auch die übrigen Anordnungsvoraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB unzweifelhaft gegeben waren (vgl. Erwägung II.5.c. des vorinstanzlichen Entscheides, pag. 33). Entsprechend ist der Antrag auf Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB abzuweisen.