rer keine schwere psychische Störung mehr vorliegt (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen II.5.a., pag. 31 f.). Dem Vollzugsverlaufsbericht vom 9. März 2018 ist im Übrigen auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass die den Beschwerdeführer betreuenden Personen der JVA St. Johannsen der Auffassung wären, beim Beschwerdeführer liege keine schwere psychische Störung mehr vor (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 31 unten).