der BVD-Akten) im Wesentlichen positiv ausfiel bzw. dem Beschwerdeführer ein positives Vollzugsverhalten und eine grossmehrheitlich gut bewertete Einlassung auf die therapeutische Zusammenarbeit attestierte, vielmehr gerade, aber auch einzig bedeutet, dass der bisherige Massnahmenvollzug in den JVA St. Johannsen erfolgreich verlaufen ist. Die Tatsache der positiven Entwicklungen und Fortschritte des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Legalprognose zu gewichten (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.18. hiernach), lässt jedoch für sich allein keineswegs den Schluss zu, dass beim Beschwerdefüh-