Weiter kann der Beschwerdeführer in Bezug auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung auch nichts aus dem positiv ausfallenden Verlaufsbericht ableiten. Die Kammer hält mit der Vorinstanz fest, dass der Umstand, dass der aktuelle Verlaufsbericht der JVA St. Johannsen über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung vom 9. März 2018 (pag. 922