Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach rückblickend gar nie eine stationäre Massnahme hätte angeordnet werden dürfen, nichts zu ändern. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme mit Entscheid vom 28. April 2017 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland hätte im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Dieser Entscheid ist jedoch unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Weiter kann der Beschwerdeführer in Bezug auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung auch nichts aus dem positiv ausfallenden Verlaufsbericht ableiten.