10 einstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist somit auch aus juristischer Sicht von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB im Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung durch die BVD anfangs Mai 2018 auszugehen. Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach rückblickend gar nie eine stationäre Massnahme hätte angeordnet werden dürfen, nichts zu ändern.