der BVD- Akten). Ausserdem führt die Gutachterin explizit aus, dass die «Kriterien für die Anordnung einer Massnahme im Sinne der schweren Straftat bei Vorliegen einer schweren psychischen Störung, die mit der Tat in Zusammenhang steht, […], aus der forensischen Sicht gegeben sind» (pag. 639 f. der BVD-Akten; Hervorhebung durch die Kammer), und, dass aus der forensisch-psychiatrischen Sicht allein die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB als zweckmässig erachtet werden kann (vgl. pag. 640 der BVD-Akten), was den erforderlichen Schweregrad der beiden diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen eindeutig impliziert. In Über-