31). Wie schon ausgeführt, bejaht die Gutachterin nach eingehender Erörterung im fo- rensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2016 betreffend den Beschwerdeführer zunächst die sechs Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 und legte in der Folge dar, dass auch die für die spezifischen Störungsbilder der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung geforderten Kriterien erfüllt seien (vgl. dazu pag. 631 ff. der BVD- Akten).