Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. September 2018 als einzige explizite Rüge vor, inhaltlich stelle das Gutachten aus medizinischer Sicht keine schwerwiegenden Anomalien fest (pag. 9). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, begründet der Beschwerdeführer seine Auffassung, die gutachterliche Diagnose der schweren psychischen Störung treffe auf den Beschwerdeführer (aktuell) nicht mehr zu, nicht näher – und zwar weder in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2018 an die Vorinstanz, noch in seiner Beschwerde vom 26. September 2018 im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. pag. 31).