sich eine Neubegutachtung aufgedrängt hätte (vgl. pag. 33). Auch die Kammer stellt in ihren Erwägungen deshalb sowohl auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2016, als auch auf dessen Ergänzung vom 16. Januar 2017 ab. 17.4.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. September 2018 als einzige explizite Rüge vor, inhaltlich stelle das Gutachten aus medizinischer Sicht keine schwerwiegenden Anomalien fest (pag.