9 Vollzugsakten, dem Vorgutachten von D.________ sowie den eigenen Auskünften des Exploranden anlässlich der Exploration vom 21. Dezember 2016 auseinandergesetzt. Dabei kam sie nach umfassender Prüfung (vgl. pag. 631 ff. der BVD- Akten) zum Schluss, dass die Kriterien für die Anordnung einer Massnahme – mithin insbesondere auch das Vorliegen einer schweren psychischen Störung – aus forensischer Sicht gegeben seien (pag. 639 f. der BVD-Akten).