Inwiefern das Gutachten den methodischen Anforderungen nicht genügen sollte, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2018 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren noch behauptete (vgl. pag. 12 POM-Akten), erschliesst sich der Kammer nicht und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht begründet. Im Gegenteil hat sich C.________ sorgfältig mit den Verfahrens- und