Insgesamt bestätigt die Ergänzung des Gutachtens vom 16. Januar 2017 den Inhalt und die Diagnosen des Gutachtens vom 30. Dezember 2016. 17.4.3 Zunächst hält die Kammer fest, dass sie das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2016 sowie die Ergänzung vom 16. Januar 2017 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Inwiefern das Gutachten den methodischen Anforderungen nicht genügen sollte, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2018 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren noch behauptete (vgl. pag.