Schliesslich hält das Gutachten explizit fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht allein die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig erachtet werde (vgl. pag. 647 ff. der BVD-Akten). Die Ergänzung des Gutachtens datiert vom 16. Januar 2017 (pag. 688 ff. der BVD- Akten). Darin erläutert die Gutachterin ihre Bewertung der spezifischen Kriterien für die dissoziale Persönlichkeitsstörung näher und bestätigt ihre im Gutachten vom 30. Dezember 2016 vorgenommene Bewertung der spezifischen Kriterien für die narzisstische Persönlichkeitsstörung (pag. 688 ff. der BVD-Akten).