642 der BVD-Akten). Für den Zeitraum der Anlasstaten wurden eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit «Psychopathy» (36 von 40 Punkten auf der PCL-R), schädlichem Gebrauch von Alkohol und polyvalentem Gebrauch psychotroper Substanzen (Cannabis, Kokain) sowie eine Intoxikation mit Alkohol und/oder Cannabis in einzelnen Tatzeitpunkten diagnostiziert (pag. 635 und pag. 642 der BVD-Akten). Schliesslich hält das Gutachten explizit fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht allein die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig erachtet werde (vgl. pag.