17.4.2 Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 30. Dezember 2016 (pag. 613 ff. der BVD-Akten) wurden dem Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, mit hoher Ausprägung der «Psychopathy»-Merkmale, sowie ein polyvalenter Gebrauch psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain) attestiert (pag. 635 und pag. 642 der BVD-Akten).