Das gelte erst recht, nachdem der Beschwerdeführer nach der Begutachtung wesentliche Fortschritte gemacht habe, was aus den Vollzugsakten hervorgehe. Zudem bestehe mit der Familie, einem guten Freund und weiteren Kollegen ein tragender sozialer Empfangsraum (pag. 7 f.). Mangels einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB erweise sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtswidrig (pag. 9). 17.4.2 Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 30. Dezember 2016 (pag.