8 Persönlichkeitsstörung mit hoher Ausprägung der «Psychopathy»-Merkmale, polyvalenter Gebrauch psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain). Damit erscheine als erwiesen, dass «schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinn» nicht nachgewiesen seien. Das gelte erst recht, nachdem der Beschwerdeführer nach der Begutachtung wesentliche Fortschritte gemacht habe, was aus den Vollzugsakten hervorgehe.