17.4 17.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Anordnungsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB sei nicht (mehr) erfüllt. Die POM selbst stelle – an sich völlig zu Recht – nicht fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide (pag. 7). Das (nicht aktuelle) forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2016, auf das sich die Vorinstanz mangels Alternativen zu stützen gehabt habe, komme zu folgender medizinischen Diagnose: Dissoziale Persönlichkeitsstörung, narzisstische