59 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. insbesondere auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen). Bei einer Persönlichkeitsstörung handelt es sich um den Ausdruck bzw. die Folge problematischer biographischer Entwicklungsprozesse, die für betroffene Personen durchaus auch modifizierbar (gewesen) wären. In der Folge kommt es zu seit der Jugend bzw. dem frühen Erwachsenenalter bestehenden starren Verhaltens- bzw. Reaktionsweisen, die zu Leidensdruck bei den betroffenen Personen und/oder ihrem Umfeld führen.