Die sachverständige Person hat sich im Rahmen ihrer medizinischen Ausführungen nicht nur zur Diagnose, sondern zu deren Schweregrad zu äussern. Die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer solchen Diagnose im Zusammenhang mit einer konkreten Massnahme ist dagegen rein juristischer Natur (BSK StGB-MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEY- ER, N 12 f. zu Art. 59 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. insbesondere auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen).