Demnach gehören dazu die Schwachsinnszustände, die Psychopathien, die psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und die chronischen und phasischen Geisteskrankheiten. Das Bundesgericht weist regelmässig darauf hin, dass nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne als psychische Störung i.S.v. Art. 59 StGB zu bewerten sei. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen