Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung des psychologisch-psychiatrischen Begriffs der geistigen Abnormität fällt darunter die Gesamtheit aller Persönlichkeiten, deren psychischer Habitualzustand von der medizinischen Norm abweicht. Demnach gehören dazu die Schwachsinnszustände, die Psychopathien, die psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und die chronischen und phasischen Geisteskrankheiten.