62c Abs. 1 StGB kennt bspw. das Szenario nicht, dass die Voraussetzungen einer Massnahme nicht im Verlauf des Vollzugs weggefallen sind, sondern von Anfang an nicht bestanden haben. Art. 56 Abs. 6 StGB ist weit auszulegen und erfasst auch diese Situation. Bei fehlenden Voraussetzungen kommt es zu einer unverzüglichen Aufhebung der Massnahme, der keine Weiterungen folgen. Es bleibt kein Raum für eine bedingte Entlassung (BSK StGB- MARIANNE HEER, N 95 zu Art. 56 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art.