56 Abs. 6 StGB ist kaum ersichtlich. Der Gesetzgeber hält im Sinne einer allgemeinen Regelung hier den vorbehaltlosen Anspruch einer betroffenen Person fest, die Voraussetzungen von Massnahmen während des Vollzugs jederzeit zur Diskussion zu stellen, insbesondere auch ungeachtet der Prüfungspflicht durch die Behörden. Bei der zitierten Spezialbestimmung von Art. 62c Abs. 1 StGB findet sich eine entsprechende Lücke, Art. 56 Abs. 6 StGB ist daher auch in jenem Zusammenhang anzuwenden. Art. 62c Abs. 1