Besondere Beachtung finden die Spezialbestimmungen, die einen nachträglichen Wegfall der Anordnungsvoraussetzung regeln; Art. 62c Abs. 1 StGB bestimmt, dass eine stationäre Massnahme aufgehoben wird, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. a), die Höchstdauer gem. Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Bst. b) oder wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Bst. c). Die selbständige Bedeutung von Art. 56 Abs. 6 StGB ist kaum ersichtlich.