IV. Materielles 17. 17.1 In materieller Hinsicht hat die Kammer vorliegend ex post zu beurteilen, ob die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB im Rahmen der jährlichen Prüfung anfangs Mai 2018 durch die BVD in Anwendung von Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben gewesen wäre oder ob die BVD zu Recht auf eine Aufhebung verzichteten. 17.2 Nach Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben. Besondere Beachtung finden die Spezialbestimmungen, die einen nachträglichen Wegfall der Anordnungsvoraussetzung regeln;