15. Die POM hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 unter Verweis auf die Erwägungen 1b und E. 5 des Entscheides vom 24. August 2018 fest, sie habe sich in ihrem Entscheid mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide aktuell nicht mehr an einer psychischen Störung, auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege demnach offensichtlich nicht vor (pag. 55). 16. Die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die POM ist im Entscheid vom 24. August 2018 auf das Argument der angeblich fehlenden schweren psychischen Störung eingegangen und hat dieses mit überzeugender Begründung verneint (Er-