Dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren psychischen Störung leide, bleibe auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Hauptargument. Indem sich die POM im angefochtenen Entscheid nicht mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandersetze, verletze sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (pag. 5; vgl. auch Ziff. 11. der Beschwerde, pag. 9).