14. Der Beschwerdeführer rügt, die POM nehme im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort Stellung zu den Argumenten, welche die Verteidigung zur Begründung ihrer Rechtsbegehren vorgetragen habe. Die Verteidigung habe insbesondere geltend gemacht, die Anordnungsvoraussetzungen hätten im Rahmen der jährlichen Prüfung der Massnahme abgeklärt werden müssen und seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren psychischen Störung leide, bleibe auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Hauptargument.