Vielmehr umfasst der Streitgegenstand auch die Verweigerung der Aufhebung der Massnahme durch die BVD. Dass die Vorinstanz in ihren formellen Ausführungen lediglich die Frage der bedingten Entlassung als Streitgegenstand erachtete, schadet jedoch nicht, zumal sie in der Folge die Frage der Aufhebung der Massnahme als Folge einer fehlenden Anordnungsvoraussetzung dennoch von Amtes wegen prüfte (vgl. dazu die Erwägungen II.5.a., b. und c. des vorinstanzlichen Entscheides, pag. 31 f. sowie die Erwägungen der Kammer unter III. Rechtliches Gehör hiernach).