Somit bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 24. August 2018 (vgl. pag. 19) eben gerade nicht nur die Frage Streitgegenstand, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme mit Verfügung der BVD vom 9. Mai 2018 zu Recht verweigert wurde oder nicht. Vielmehr umfasst der Streitgegenstand auch die Verweigerung der Aufhebung der Massnahme durch die BVD.