10 der POM-Akten). Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz zumindest sinngemäss die Aufhebung der Massnahme verlangte und dies mit dem angeblichen Fehlen einer schweren psychischen Störung begründete (vgl. pag. 12 der POM-Akten). Das Vorliegen einer solchen ist als Anordnungsvoraussetzung von Art. 59 StGB ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Somit bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 24. August 2018 (vgl. pag.